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S a t z u n g § 1 Der Verein führt den Namen Tumorzentrum Nordost-Niedersachsen Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen Tumorzentrum Nordost-Niedersachsen im Regierungsbezirk Lüneburg e. V. Sitz des Vereins ist Rotenburg (Wümme) § 2 Zweck des Vereins ist die integrierte, interdisziplinäre Versorgung von Tumorpatienten, die Förderung von klinischer und experimenteller Forschung sowie des wissenschaftlichen Gedankenaustausches in Tat, Wort und Schrift auf dem gesamten Gebiet der Onkologie und der angrenzenden medizinischen Gebiete. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht im Wege der Durchführung klinischer Konferenzen, interdisziplinärer Therapiestrategien, wissenschaftlicher Veranstaltungen (Kolloquien, Seminare und Kongresse), Förderung von Forschungsvorhaben (z. B. durch Zuwendungen in Form von Stipendien, Preisen, Zuschüssen zu bestimmten Forschungsvorhaben sowie zu Studien). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Erstattungen von satzungsgemäßen Ausgaben sind auf Vorstandsbeschluss möglich. § 4 Mitglieder können Krankenhausinstitutionen, Klinikärzte und niedergelassene Ärzte sowie Vereine sein. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung. § 5 Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 6 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Organe des Vereins sind:
Zusammensetzung der Organe des Vereins siehe Geschäftsordnung des Tumorzentrums Nordost-Niedersachsen. § 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden. § 9 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei der Tag des Poststempels und der Versammlung nicht mitzurechnen ist. § 10 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder Geheimabstimmung verlangen, so ist geheim abzustimmen. § 11 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiterund vom Schriftführer zu unterschreiben. § 12 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen. Dem Vorstand gehören an:
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Sprecher, seinem Stellvertreter und dem Sekretär des Tumorzentrums. Der Vorstand wählt für drei Jahre aus seinen Mitgliedern gem. § 12 den Sprecher des geschäftsführenden Vorstands und dessenStellvertreter. Eine direkte Wiederwahl des Sprechers ist ausgeschlossen. Bei Ausscheiden des Sprechers übernimmt der jeweilige Stellvertreter automatisch die Position des Sprechers. Der Stellvertreter des Sprechers wird neu für drei Jahre gewählt. Der Sekretär des Tumorzentrums wird vom Vorstand für vier Jahre gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher des Vorstandes und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter jeweils allein vertreten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. § 14 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer mit den Zielen der Gründer dieses Vereins konformen und adäquaten Institution zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hierzu ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Rotenburg, den 30.10.2002 |
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Geschäftsordnung des Tumorzentrums Nordost-Niedersachsen Mit dem Tumorzentrum Nordost-Niedersachsen, im folgenden Tumorzentrum genannt, soll der erforderliche organisatorische Rahmen für eine verstärkte interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Wissenschaftlern geschaffen werden, die mit der Betreuung von Tumorpatienten befasst und/oder im Bereich der onkologischen Forschung tätig sind. Grundlage für das Tumorzentrum sind die Grundsätze, die in den Jahren seit 1988 im Arbeitskreis zur Förderung der operativen Onkologie der I. Chirurgischen Klinik und des Instituts für Anästhesiologie im Diakoniekrankenhaus Rotenburg (Wümme) e. V. entwickelt wurden.
§ 1 Im Tumorzentrum arbeiten Ärzte und medizinische Einrichtungen der gesamten Region Nordost-Niedersachsens zusammen, die auf dem Gebiet der Onkologie tätig sind. Krebsbehandlung, Tumordokumentation, Qualitätssicherung, Fortbildung und Krebsforschung sollen interdisziplinär und überregional gewährleistet und gefördert werden. § 2 Zielsetzung und Aufgaben des Tumorzentrums sind:
§ 3 Die Verwaltung der Mittel aus Spenden, Stiftungen sowie sonstiger Zuwendungen wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Zuwendungen Dritter“ vorgenommen. Über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel entscheidet bis zu 2.500,00 EUR der geschäftsführende Vorstand, über 2.500,00 EUR der Vorstand des Tumorzentrums. Ausgabewirksame Entscheidungen sind vom Sprecher des Vorstands und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. § 4
§ 5 1. Die Mitglieder des Tumorzentrums haben folgende Rechte und Pflichten
2. Unberührt bleibt die Verantwortung der einzelnen Einrichtungen in Krankenversorgung, Forschung und Lehre. § 6 1. Dem Vorstand gehören an: Siehe § 12 der Satzung 2. Der Vorstand berät mindestens einmal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach § 12 (Satzung) anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Von den gefassten Beschlüssen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist
zuzuleiten. 3. Der Vorstand ist das Leitungsgremium des Tumorzentrums. Er verfolgt die Ziele und Aufgaben des Tumorzentrums, wie sie in § 2 festgelegt sind.
§ 7
Das Tumorzentrum wird nach außen vom Sprecher des geschäftsführenden Vorstands oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, bei laufenden Geschäften oder zum Vollzug von Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstands auch vom Sekretär vertreten. Die Regelungen über die Vertretung im Rechtsverkehr bleiben unberührt.
§ 8 In der onkologischen Projektgruppe des Tumorzentrums arbeiten Ärzte mit dem Ziel zusammen, durch interdisziplinäre Diskussion und Konsensusbildung Vorlagen auf folgenden Gebieten zu erarbeiten:
§ 9 § 10 Dem Beirat gehören an: Auf Beschluss des Vorstands kann der Beirat für Fragen der Krankenversorgung, Forschung oder überregionalen Kooperation erweitert werden; insbesondere soll über den Beirat die Zusammenarbeit mit onkologischen Arbeitskreisen oder anderen regionalen Gruppen mit onkologischer Schwerpunktbildung gefördert werden. § 11 Dieses Statut tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Rotenburg, den 30.10. 2002 |
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Kontakt Tumorzentrum: Bankverbindung: |
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